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mi-chiel_flickr_bearbGerade im Dienstleistungsbereich weiten Unternehmer gern ihren Tätigkeitsbereich ins benachbarte Ausland aus. Dabei sollten sie aber nicht übersehen, dass auch im Ausland Steuerschulden entstehen. Professor Peter Anterist, CEO der  weltweit agierenden Treuhandgesellschaft InterGest, erläutert dies in seiner Serie über die “zehn beliebtesten Holzwege im Auslandsgeschäft“ anhand eines praktischen Falls.

Frau Diener leitet eine Gebäudereinigungsfirma an der Deutsch – Niederländischen Grenze und beschäftigt dort etwa 200 Mitarbeiter. In Deutschland hat sie bedeutende Kunden wie etwa die Deutsche Bahn oder große Hotels. Ihre Mitarbeiter kommen zwar aus allen möglichen, vor allem osteuropäischen Ländern, haben aber immer einen geltenden deutschen Arbeitsvertrag und sind natürlich ordnungsgemäß angemeldet.

Nun kommt Frau Diener bei der Veranstaltung eines Wirtschaftsverbandes mit einem niederländischen Unternehmer in Kontakt, der ein Hotel mit über 200 Betten in den Niederlanden hat und dort eine Firma für die notwendigen Reinigungsarbeiten sucht. Bisher hatte das Hotel eigene Reinigungskräfte und Zimmermädchen, aber die Kosten für Personal und Sozialversicherung sind inzwischen so hochgeworden, dass sich ein Outsourcen dieser Tätigkeit als durchaus sinnvoll erweist.

Nach einigen Verhandlungen ist man sich einig und Frau Diener wird ab sofort die Reinigungskräfte für das Hotel stellen. Etwa 15 Personen von Frau Diener sind nun für das Niederländische Hotel bereitgestellt und fahren jeden Tag die etwa 30 km aus Deutschland zu ihrem Arbeitsplatz im Nachbarland.

Einige Zeit vergeht und beide Geschäftspartner sind mit der eingegangenen Verbindung sehr zufrieden. Frau Diener verdient gutes Geld in den Niederlanden und der Hotelbetreiber ist sehr zufrieden. Alles läuft perfekt. Alles? Nun ja, sieht man einmal von der Tatsache ab, dass Frau Diener eine Dienstleistung im Ausland erbringt und dabei so tut, als hätte das keine steuerlichen Konsequenzen. Frau Diener ist nämlich nicht einmal auf die Idee gekommen, dass sie über ihre Tätigkeit eine Betriebsstätte in den Niederlanden begründen könnte und so fakturiert sie fleißig die Dienste ihrer Firma mit deutscher MwSt. und versteuert die Erträge ebenfalls in Deutschland.

Vielleicht hätte das auch gar niemand bemerkt und bemängelt, hätte das niederländische Finanzamt nicht eine Steuerprüfung in dem Hotel durchgeführt und wäre dabei auf Frau Diener´s Unternehmung aufmerksam geworden. Die Einkaufsrechnungen des Hotels bezüglich der Reinigungsarbeiten wurden sodann von den Prüfern aussortiert und die folgende Aufstellung ergab einen Umsatz von etwa 1.6 Mio. Euro für die letzten 24 Monate.

Die niederländischen Finanzbehörden gingen nun im Gegensatz zu Frau Diener sehr wohl  davon aus, dass die Tätigkeit auf niederländischem Boden eine Betriebsstätte nach Art. 5 OECD-MA (-Musterabkommen) begründet, holten die Taschenrechner raus und ermittelten eine Steuerschuld von 120 000 Euro. Dazu kamen dann noch diverse Strafzahlungen und Versäumniszuschläge, was den Betrag am Ende auf etwa 250 000 Euro erhöhte.

Die nun folgende Post aus Amsterdam schlug bei Frau Diener wie eine Blendgranate ein, vor allem weil der Betrag vollständig in zwei Wochen fällig war. Und als ob das alles nicht schon schlimm genug wäre, bekam Frau Diener auch noch die Ankündigung, dass man in den Niederlanden prüfe, ob sie nicht auch noch den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt habe. Immer wieder betreiben Unternehmen grenzüberschreitende Geschäfte und sind sich dabei nicht im Klaren darüber, dass diese Rechtsgeschäfte eine Steuerschuld begründen. Art.5 des OECD-Musterabkommen regelt unter welchen Umständen eine Betriebsstätte entsteht und diese Regelungen werden immer strikter. Die Idee, die dahinter steht, ist dabei sogar einleuchtend: Wer die mit Steuergeldern geschaffene Infrastruktur in einem Land nutzt um Geschäfte zu tätigen, der muss die daraus entstandenen Erträge auch dort versteuern.

Frau Diener´s Mitarbeiter erwirtschaften den Umsatz und den daraus resultierenden Gewinn auf niederländischem Boden. Der Ort der Leistung ist ohne Zweifel die Niederlande mit ihrer gesamten von Steuergeldern finanzierten Infrastruktur, wie z. B. die Straßen auf denen die Mitarbeiter von Frau Diener zu ihrem Arbeitsplatz fahren. Bei dieser Betrachtung muss es als sachgerecht erscheinen, dass die Körperschaftssteuer auch dort geschuldet wird.

Wie ging es nun aber für Frau Diener weiter. Der Weg führte sie natürlich sofort zu ihrem Steuerberater und dann zum zuständigen Finanzamt in Deutschland. In den vergangenen zwei Jahren hatte Frau Diener die Erträge aus den Niederlanden in Deutschland deklariert und dort auch die fällige Körperschafts- und Umsatzsteuer bezahlt. Auch war das deutsche Finanzamt ganz und gar nicht der Meinung, dass die Steuerschuld der Frau Diener korrekt berechnet wurde und verweigert daher die Erstattung der bereits geleisteten Steuerzahlungen.

Würde sie jetzt die Steuern in den Niederlanden auch noch bezahlen, würde dies eine Doppelbesteuerung bedeuten, die durch ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den Niederlanden eigentlich ausgeschlossen werden sollte. Es bleibt ihr demnach nichts anderes übrig als ein Schiedsverfahren anzuregen, dessen Ausgang jedoch einige Zeit beanspruchen kann. Bis dahin kann der Liquiditätsverlust schnell zur Existenzbedrohung werden.

 Fazit:

Wer im Ausland Geschäfte macht die mit Personaleinsatz und einer gewissen Regelmäßigkeit einher gehen, ist gut beraten, im Zielland zumindest eine Betriebsstätte anzumelden. Da diese Betriebsstätte in etwa einer unselbstständigen Zweigniederlassung entspricht, ist zu prüfen, ob dies ausreichend ist, oder ob es sogar sinnvoller ist gleich eine Tochtergesellschaft als eigene Kapitalgesellschaft zu gründen und damit klare Abgrenzungen zur heimischen Tätigkeit zu schaffen. Klar definierte und dokumentierte Verrechnungspreise sind dabei eine hilfreiche Notwendigkeit und verhindern unangenehme Diskussionen bei der nächsten Betriebsprüfung.

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